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Jede Person, die Dienstverpflichtungen in der Zone mit begrenztem Zugang und/oder in deren kritischen Teilen erfüllt, muss die dafür erforderliche Zugangsberechtigung besitzen, die auf dem jeweiligen Flughafenausweis vermerkt wird. D.h. das Vorhandensein dieser Karte ist der Nachweis dafür, dass diese Person die entsprechenden Abstimmungssicherheitsverfahren durchlaufen hat und dazu befugt ist, die entsprechende Tätigkeit in der Zone mit begrenztem Zugang und/oder in deren kritischen Teilen auszuüben.
Alle Angestellten des Flughafens Burgas und deren Kraftfahrzeuge sowie alle Angestellten und Kraftfahrzeuge von Außenfirmen und Organisationen, die im Bereich des Flughafens arbeiten, müssen einen gültigen Flughafenausweis besitzen. Dieser Ausweis ist personenbezogen, wird der Person direkt ausgehändigt und darf anderen Personen nicht übertragen werden. Die Erteilung von Ausweisen wird von der Hauptdirektion „Zivile Luftfahrtverwaltung” oder von der Sicherheitsstelle in deren Abteilungen für Ausweisausstellung organisiert und vorgenommen.
Jede Person soll die erforderliche Ausweiserstellung schriftlich beantragen. Die Sicherheitsstelle nimmt ihrerseits die notwendigen Abstimmungsverfahren mit der Staatsagentur ”Nationale Sicherheit” und der Hauptdirektion „Grenzpolizei” vor. Danach trifft innerhalb von 10 Werkstagen ab Tag der Antragstellung ein Bescheid ein, ob der sich um einen Ausweis bewerbenden Person ein Ausweis zu erstellen ist. Jeder Antrag wird streng individuell behandelt.
Die Ausweise, die vom Flughafen Burgas ausgestellt werden, sind Eigentum der Hauptdirektion „Zivile Luftfahrtverwaltung”. Sie sind dem ausstellenden Organ spätestens nach Ablauf der darauf vermerkten Ablauffrist zurückzugeben. Wenn der Ausweis verloren geht oder beschädigt wird, ist die Sicherheitsstelle unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Sie nimmt ihrerseits die entsprechenden Handlungen vor und benachrichtigt die Hauptdirektion „Zivile Luftfahrtverwaltung”.
Bei Nicht-Erfüllung der Sicherheitsverfahren kann der Ausweis eingezogen werden. Die Beamten der Sicherheitsstelle, des Innenministeriums sowie die Inspekteure der Hauptdirektion „Zivile Luftfahrtverwaltung” haben das Recht darauf.

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